A.1 Gewässerordnung:

 

Der Inhaber einer Gasttageskarte ist berechtigt im Baggersee Okriftel zu angeln. Die Erlaubnis gilt ab dem 29.03.2024 (Karfreitag) bis zum 13.10.2024. 

 

NICHT JEDOCH AM: Samstag, 11.05., Samstag, 29.06., Sonntag, 15.09. und Sonntag, 22.09.2024.

 

Geangelt werden darf an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen, jeweils 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang (lt. Kalender). Die Erlaubnis gilt nicht für Zeiten an denen der See gesperrt ist. Im Schongebiet ist das Angeln verboten!

Das Schongebiet ist auf der Gewässerkarte ausgewiesen.

 

Verstöße gegen die Gewässerordnung und/oder gegen geltendes Fischereirecht haben den Entzug der Angelerlaubnis zur Folge. Der Wiedererwerb einer Angelerlaubnis ist für den Fall ausgeschlossen, rechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

 

Folgende Geräte sind erlaubt:

1 Raubfisch- und 1 Friedfischangel oder 2 Friedfischangeln. Für Friedfischangeln sind nur einfache Haken, für Raubfischangeln einfache Haken, Zwillinge, Drillinge oder Kunstköder zulässig. Es dürfen nur Köderfische aus dem Okrifteler Baggersee zum Raubfischangeln verwendet werden.

Das Senken oder Legen von Schnüren ist verboten. Das Fischen ist nur mit ordentlichem Gerät und Zubehör gestattet. Es ist mindestens mitzuführen: Hakenlöser, Messstab, Messer, Unterfangkescher, Fischbetäuber.

Der Setzkescher muss mindestens 3,50 m lang und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 cm aufweisen. Der Setzkescher ist möglichst parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen.

A.2 Gewässerordnung:

 

Welse, Schwarzmund-Grundeln, Sonnenbarsche dürfen nicht zurückgesetzt werden.

 

Der Fangbericht ist nach Beendigung des Fischens in den Briefkasten des Angelsportvereins Hattersheim 1977 e.V. am Vereinsheim einzuwerfen. Gastfischer, die es versäumen, ihren Fangbericht einzuwerfen, erhalten keine weiteren Tageskarten.

Es sind die gesetzlichen Regeln des Hessischen Fischereirechtes zu beachten, insbesondere die Mindestmaße und Schonzeiten. Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten.

A.3 Gewässerordnung:

 

Fangbeschränkung für Erwachsene und Jugendliche:

Das Anfüttern mit Boilies einschließlich Ersatzmaterialien ist auf max. 0,5 Liter bzw. 500g an einem Angeltag begrenzt. Der Einsatz von Futterbooten ist verboten!

Die Entnahme folgender Fischarten ist begrenzt auf:

  • Forellen                                                             max. 2 Stück
  • Schleie, Karpfen, Brasse                                  Insgesamt 2 Stück
  • Aal, Hecht und Zander                                      Insgesamt 1 Stück
  • Barsche                                                             max. 3 Stück

 

Das Fanglimit ist in jedem Fall einzuhalten.

Jeder gefangene Fisch ist sofort in die Fangliste einzutragen.

Fische, die das erforderliche Maß haben (maßige Fische), dürfen nicht zurückgesetzt werden. Wenn die Tagesfangmenge einer bestimmten Fischart erreicht ist, darf nicht mehr auf diese geködert werden. Das Ausnehmen von Fischen am Gewässer ist nicht gestattet.

Gebietsfremde invasive Arten (u. a. Sonnenbarsch, Schwarzmund-Grundel) dürfen nicht zurückgesetzt werden.

Das Befahren des Sees mit dem Boot oder Ähnlichem ist verboten. Das Zelten und Lagern, jegliche Veränderung von Ufer und Geländeflächen, das Anlegen von Stegen o.Ä. ist nicht erlaubt. Die Zufahrt oder das Parken am See außerhalb des öffentlichen Straßenbereiches ist untersagt.

Jeder Angler ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten und alles zu tun, um die Ufer- und Wasserfläche vor Verunreinigung zu schützen. Ruhestörende Handlungen sind zu unterlassen.

Alle zum Angeln erforderlichen Papiere, einschließlich der Gewässerordnung, sind am Wasser mitzuführen.

Die Fangliste und der Fang sind auf Verlangen vorzuzeigen. Den Anweisungen der Kontrollberechtigten ist Folge zu leisten.

Kontrollberechtigt sind die Vereinsgewässerkontrolleure, Vorstandsmitglieder sowie alle Mitglieder mit Vereinsausweis.

Befindet sich eine rote Boje auf dem Wasser, so ist das Gewässer gesperrt. Das Angeln und der Aufenthalt am See geschehen auf eigene Gefahr. Die ausgewiesenen Angelbereiche gemäß der Gewässerkarte sind in jedem Fall einzuhalten. In den Gebieten, die durch Schilder gekennzeichnet sind und im Schongebiet, ist das Angeln verboten.

B. Fischereirecht

Die gesetzlichen Regelungen der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) sind zu beachten und einzuhalten.

 

Auszug aus §2 HFischV – Schonzeiten und Mindestmaße

 

(1) Es ist verboten, Tiere folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen oder zu entnehmen:

Fischart

Schonzeit

Mindestmaß in cm

Aal

1.10.-1.3.

50

Äsche

1.3.-15.5.

30

Atlantische Forelle (Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen)

1.10.-31.3.

25

Barbe

-

40

Hecht

1.2.-15.4.

50

Karpfen (Wildform)

15.3.-31.5.

45

Moderlieschen

1.5.-30.6.

-

Nase

15.3.-30.4.

25

Rotfeder

15.3.-31.5.

20

Schleie

1.5.-30.6.

25

Zander***

-

50

 

 

 

 

Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

(3) Den Fangverboten nach § 1 oder Abs. 1 oder einem Fangverbot in einem nach § 39 des Hessischen Fischereigesetzes ausgewiesenen Schonbezirk unterliegende Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln sind, wenn sie lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Verenden gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn sie tot angelandet werden.

 

***Abweichend zum Hess. Fischereigesetz hat der Zander am Okrifteler Baggersee eine Schonzeit vom 15.03.-31.05.. Es besteht während dieser Zeit ein generelles Kunstköderverbot!

 

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